Leistungsfall zum Erweiterten-Straf-Rechtsschutz

Wie wichtig ist die Absicherung mit dem erweiterter Strafrechtsschutz für Angestellte und Arbeitnehmer? Sicher trägt nicht jeder Arbeitnehmer das gleiche hohe Risiko im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sich  strafrechtlich verantworten zu müssen.

Trotzallem sollte dieses Risiko nicht unterschätzt werden, wie nachfolgendes Leistungsbeispiel eines bekannten deutschen Rechtsschutzversicherers aufzeigt:

Ein KS AUXILIA Versicherung rechtsschutz versicherter Versicherungsnehmer  ist in der Produktentwicklungsabteilung bei einem Backmaschinenhersteller tätig.

Zurzeit ist er an der Enwicklung einer neuen Produktionsmaschine beteiligt, die besondere und bis dahin einzigartige Produktneuerungen besitzt.

Der Versicherungsnehmer plant sich beruflich weiterzuentwickeln und bewirbt sich bei einem Mitwettbewerber seines Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber wird kurz danach anonym zugetragen, dass sich der Versicherungsnehmer auf dem Arbeitsgelände mit einer betriebsfremden Person getroffen und dieser die Neuentwicklung gezeigt haben soll.

Bei den Auswertungen der Einzelverbindungen seines Diensthandys durch den Arbeitgeber stellte sich heraus, dass er telefonisch Kontakt zu einem Entwicklungsingenieur eines Hauptkonkurrenten hatte.

Der Arbeitgeber erstattet gegen den Kunden Strafanzeige wegen des Verdachts des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG.

Im Rahmen der Anhörungen gibt er zu,  über sein Diensthandy Telefonate mit dem potentiellen neuen Arbeitgebern geführt zu haben - bestreitet aber energisch, irgendwelche Geschäftsgeheimnisse weitergegeben zu haben. Außerdem habe er auch nie betriebsfremde Personen ohne Wissen seines Abteilungsleiters mit auf die Betriebsstätte genommen.

Sicher - "Dumm gelaufen", könnte man sagen. Aber erfreulicherweise hatte der Beschuldigte in seine private Rechtsschutzversicherung den Spezial-Straf-Rechtsschutz eingeschlossen. Der Vorwurf des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 UWG ist nur vorsätzlich begehbar und daher nur im Spezial-Straf-Rechtsschutz versichert.

Hierzu heißt es in den Bedingungen der KS-Auxilia:

In Verfahren wegen des Vorwurfes einer nur vorsätzlich begeh­baren Straftat besteht Rechtsschutz, soweit der Versicherungs­nehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung nicht widerspricht.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG liest sich der Wortlaut wie folgt:
Der Versicherungsschutz umfasst:
... Straf-Rechtsschutz in Verfahren wegen des Vorwurfes
... eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist;
... eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt.

Der beauftragte Rechtsanwalt nimmt Einsicht in die Ermittlungsakte. Beweise für die anonym aufgestellte Behauptung, der Versicherungsnehmer hätte die Neuentwicklung einer betriebsfremden Person gezeigt, sind in der Akte nicht zu finden. Der Rechtsanwalt fertigt eine entsprechende Stellungnahme. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Die Kosten des Rechtsanwalt in Höhe von 750,- EUR übernahm in diesem Fall die AUXILIA.

Der erweiterte Straf-Rechtsschutz  kann bei vielen Gesellschaften zwischenzeitlich in die Rechtsschutzversicherung eingeschlossen werden. Jedoch unterscheiden die Anbieter, ob dieser Rechtsschutzbaustein im privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Bereich Gültigkeit hat. Hier bietet sich der Rat eines Rechtsschutz Experten oder der Blick in die Allgemeine Rechtsschutzbedingungen der Versicherer an.

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