Einfacher Diebstahl

Einfacher Diebstahl liegt dann vor, wenn ungesicherte Sachen/Gegenstände aus nicht verschlossenen Räumen oder in freier Umgebung gestohlen werden. Da ohne Hindernisse der Dieb seinen Diebstahl durchführen konnte liegt somit der Tatbestand des Einbruchdiebstahls nicht vor.

In den meisten Fällen des Diebstahls von Fahrrädern handelt es sich um den einfachen Diebstahl. Daher bieten viele Versicherer einen Zusatzschutz mit dem Einschluss des einfachen Diebstahls an. Dazu reicht es, wenn das Fahrrad mit einem Schloss gesichert wurde. Dennoch gibt es einen weiteren Punkt zu beachten. Die Nachtzeitklausel. Wer diese in seinem Versicherungsschein vermerkt hat, darf sein Fahrrad in der Zeit von 22-6 Uhr nicht außerhalb eines verschlossenen Raumes angschlossen stehen haben. Es sei denn, in dieser Zeit war man mit dem Fahrrad unterwegs.

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